Zum Thema "Garantie" oder "Gewährleistung" bei ebay-Käufen

"privat, daher keine Garantie oder Rücknahme..."
ein immer wieder bei Auktionen am Ende von Artikelbeschreibungen zu sehender Text. So einfach kann man es sich als Verkäufer aber nicht machen:
1. Garantie ist eine absolut freiwillige Zusage eines Artikelherstellers, den Artikel für eine gewisse Zeit kostenlos zu ersetzen oder zu raparieren, wenn er in dem Zeitraum defekt wird. Klar, daran wird ein "normaler" Verkäufer kein Interesse haben. Aber da es keinen gesetzlichen Garantieanspruch gibt, müssen weder private noch gewerbliche Verkäufer eine Garantie ausschließen. Sie gibt es ohnehin nicht (es sei denn, man sagt es im Angebot ausdrücklich zu).
2. Rücknahme kann man weder als privater noch als gewerblicher Verkäufer ausschließen, wenn der Artikel - egal ob neu oder gebraucht - nicht der Artikelbeschreibung entspricht. Ist beispielsweise der Experimentierkasten entgegen der ausdrücklichen Artikelbeschreibung nicht vollständig, kann der Käufer den Verkäufer zur Vervollständigung auf dessen Kosten auffordern, und wenn das nicht klappt, z.B. Rücknahme gegen Kaufpreis- und Portokosten verlangen.
3. Was von privaten Verkäufern (Gewerbetreibende können das sowieso nicht) eigentlich gewünscht ist: es soll die (gesetzliche) Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) regelt die Folgen bei einem Kaufvertrag, wenn unzulässigerweise eine mangelhafte Ware geliefert wurde (der ausdrücklich als defekt gekennzeichnete Artikel ist dagegen gewissermaßen "zulässigerweise mangelhaft"). Der Verkäufer haftet dann für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben oder für solche versteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden.
Für gewerbliche Händler gilt: Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. In den ersten 6 Monaten wird bei einem privaten Käufer vermutet, das die Ware bereits bei Kauf defekt war. Später muss der Käufer den schon beim Kauf vorhandenen Mangel beweisen.
Ist die Ware mangelhaft, hat der Käufer nach seiner Wahl
- ein Nachbesserungsrecht,
- ein Rücktrittsrecht Rücknahme, siehe oben),
- Anspruch auf teilweiser Kaufpreiserstattung
- Anspruch auf Schadensersatz.
Bei privaten Verkäufern gilt das vorgenannte (eigentlich) auch. Er darf allerdings die Gewährleistung komplett ausschließen (natürlich nicht bei falschen Angaben)! Dann muss er aber auch in seinen Verkaufstext ausdrücklich schreiben: keine Gewährleistung oder auch Privatverkauf, daher keine Gewährleistung! Der Passus "keine Garantie oder Rückgabe" reichte jedenfalls früher nicht aus, um die gesetzliche Gewährleistung auszuschließen. Mittlerweile gibt es aber auch ein Urteil, wonach der Anbietende trotz der falschen Wortwahl - Garantie statt Gewährleistung - letztere wirksam ausgeschlossen hat.
Jürgen
ein immer wieder bei Auktionen am Ende von Artikelbeschreibungen zu sehender Text. So einfach kann man es sich als Verkäufer aber nicht machen:
1. Garantie ist eine absolut freiwillige Zusage eines Artikelherstellers, den Artikel für eine gewisse Zeit kostenlos zu ersetzen oder zu raparieren, wenn er in dem Zeitraum defekt wird. Klar, daran wird ein "normaler" Verkäufer kein Interesse haben. Aber da es keinen gesetzlichen Garantieanspruch gibt, müssen weder private noch gewerbliche Verkäufer eine Garantie ausschließen. Sie gibt es ohnehin nicht (es sei denn, man sagt es im Angebot ausdrücklich zu).
2. Rücknahme kann man weder als privater noch als gewerblicher Verkäufer ausschließen, wenn der Artikel - egal ob neu oder gebraucht - nicht der Artikelbeschreibung entspricht. Ist beispielsweise der Experimentierkasten entgegen der ausdrücklichen Artikelbeschreibung nicht vollständig, kann der Käufer den Verkäufer zur Vervollständigung auf dessen Kosten auffordern, und wenn das nicht klappt, z.B. Rücknahme gegen Kaufpreis- und Portokosten verlangen.
3. Was von privaten Verkäufern (Gewerbetreibende können das sowieso nicht) eigentlich gewünscht ist: es soll die (gesetzliche) Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) regelt die Folgen bei einem Kaufvertrag, wenn unzulässigerweise eine mangelhafte Ware geliefert wurde (der ausdrücklich als defekt gekennzeichnete Artikel ist dagegen gewissermaßen "zulässigerweise mangelhaft"). Der Verkäufer haftet dann für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben oder für solche versteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden.
Für gewerbliche Händler gilt: Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. In den ersten 6 Monaten wird bei einem privaten Käufer vermutet, das die Ware bereits bei Kauf defekt war. Später muss der Käufer den schon beim Kauf vorhandenen Mangel beweisen.

Ist die Ware mangelhaft, hat der Käufer nach seiner Wahl
- ein Nachbesserungsrecht,
- ein Rücktrittsrecht Rücknahme, siehe oben),
- Anspruch auf teilweiser Kaufpreiserstattung
- Anspruch auf Schadensersatz.
Bei privaten Verkäufern gilt das vorgenannte (eigentlich) auch. Er darf allerdings die Gewährleistung komplett ausschließen (natürlich nicht bei falschen Angaben)! Dann muss er aber auch in seinen Verkaufstext ausdrücklich schreiben: keine Gewährleistung oder auch Privatverkauf, daher keine Gewährleistung! Der Passus "keine Garantie oder Rückgabe" reichte jedenfalls früher nicht aus, um die gesetzliche Gewährleistung auszuschließen. Mittlerweile gibt es aber auch ein Urteil, wonach der Anbietende trotz der falschen Wortwahl - Garantie statt Gewährleistung - letztere wirksam ausgeschlossen hat.

Jürgen